A. Allgemeine Bestimmungen
Folgendes gilt für alle Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden und Lieferanten:
1. Angebote, Zustandekommen des Auftrags
Unsere Angebote sind stets unverbindlich, es sei denn, sie sind mit einer Annahmefrist versehen oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2. Preise
Die in unseren Angeboten genannten Preise sind auf aktueller Lohn- und Materialkostenbasis kalkuliert. Alle Preise verstehen sich zzgl. der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung; dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und unserer Leistungserbringung die Preise unserer Lieferanten, so sind wir berechtigt, unsere Preise in entsprechendem Umfang zu erhöhen; dies gilt nicht
für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit von uns ausdrücklich eine verbindliche Festpreisgarantie ausgesprochen wird.
3. Leistungszeit
Ein in unserer Auftragsbestätigung genanntes Liefer- bzw. Leistungsdatum stellt eine Prognose auf Grundlage der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten und für den Auftrag relevanten Umstände dar. Von uns nicht zu vertretende Verzögerungen, verursacht z. B. durch Streik, Naturkatastrophen,
Verkehrsbehinderungen, nicht vorhersehbare Schäden und Ausfälle an Produktionsanlagen unserer Vertragshersteller bzw.
deren Vorlieferanten, führen nicht zum Verzug unsererseits. In diesen Fällen tritt Verzug erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist ein.
4. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (Saldovorbehalt). Verlieren wir kraft Gesetzes das Eigentum an von uns gelieferter Ware, so tritt der Kunde schon jetzt uns seine Eigentums- und Miteigentumsrechte ab. Soweit wir noch Eigentümer der Ware sind, ist eine Verarbeitung nicht gestattet.
5. Gefahrübergang; Lagerung der Ware
Sofern wir Ware auf von uns bestimmten Transportfahrzeugen anliefern, geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des
zufälligen Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem unser Fahrzeug die Abladestelle des Kunden erreicht. Holt der Kunde die Ware selbst ab, geht die Gefahr mit dem Aufladen über. Das Abladen der Ware geschieht immer auf Gefahr des Kunden. Es obliegt dem Kunden, bei ihm befindliche Ware sachgerecht zu lagern, d.h. trocken und eben, Sandwich mit leichten Gefälle in Längsrichtung.
6. Anwendbares Recht, AGB des Vertragspartners, Gerichtsstand
Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Zahlungs- und Lieferungsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt oder es existiert eine anderslautende vertragliche Individualvereinbarung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Ort, an dem das für unser Unternehmen zuständige Landgericht seinen Sitz hat.
B. Besondere Bestimmungen
Folgendes gilt nur für die unter I. bzw. II. bezeichneten Arten von Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden:
I. Kauf von Waren ohne zusätzliche Leistungen (z.B. Montage) durch uns
Mängelrüge
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Entgegennahme zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, hat der Kunde uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Mitteilung, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher versteckter Mangel, so muss die Mitteilung dessen unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies alles gilt nicht, wenn der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde.
II. Lieferung von Waren inklusive Bau- und Montageleistungen
1. Kündigung
Die Kündigung des Auftrags ist nur in schriftlicher Form wirksam. Kündigt unser Kunde den Vertrag vor Vollendung des Auftrags ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes, schuldet er uns pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % der Netto- Auftragssumme, welche entfällt auf angesichts der Kündigung nicht mehr zu erbringende Leistungen, wobei unserem Kunden der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen, geringeren Schadens unbenommen bleibt. Unsere weiteren Rechte aus § 649 BGB bleiben unberührt.
2. Gefahrtragung
Unser Kunde trägt die Gefahr der zufälligen Beschädigung bzw. des zufälligen Untergangs für die ganz oder teilweise vor Abnahme ausgeführte Leistung.
3. Montagehilfe durch Kunden
Hilft unser Kunde bei der Montage selbst oder durch von ihm gestellte Personen mit, so hat er sicher zu stellen, dass die Helfer ausreichend qualifiziert sind. Für von den Helfern verursachte Schäden haftet allein unser Kunde. Eine Anrechnung der erbrachten Montagehilfe auf pauschale Montagepreise muss ausdrücklich vereinbart werden.